Satzung des Fördervereins


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen

"Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Diesdorf“.

Er ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Diesdorf.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Diesdorf.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 Absatz 2 Nr. 12 der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in Diesdorf

- Förderung der Jugendfeuerwehr, der Schalmeienkapelle, der Feuerwehr Diesdorf, der

Löschgruppe Dülseberg

- Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren

- Öffentlichkeitsarbeit

- Förderung der Feuerwehrhistorik, sowie der Alttechnik.

(2) Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die  

Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist politisch und religiös neutral.


§ 3 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden. Natürliche Personen müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

(2) Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.


§ 6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden insbesondere aufgebracht durch:

- jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung

festgesetzt werden

- freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)

- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung im Aushang „Bekanntmachung“ vor dem Gerätehaus Diesdorf.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

- Wahl des Vorstandes

- Wahl der Kassenprüfer

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

- Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen

- Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

- Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein

- Entscheidung über Rechtsgeschäfte ab 3000,00 €

- Erlass einer Geschäftsordnung

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen bzw. zu wählen.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von Schriftführer und Versammlungsleiter zu bescheinigen ist.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.


§ 11 Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Kassenwart

- dem Schriftführer

- zwei Beisitzer

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stell-vertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.


§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

- Einberufung der Mitgliederversammlung

- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Verwaltung des Vereinsvermögens

- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

- Beschlussfassung über Stundung und Erlass des Mitgliedsbeitrages in besonderen Fällen

- Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.


§ 13 Verfahrensordnung für den Vorstand

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(2) Der Vorstand kann sich eine in weitere Einzelheiten regelnde Geschäftsordnung geben.


§ 14 Rechnungswesen

(1) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 500,00 € leisten, bei Beträgen über

3000,00 € muss zusätzlich ein Beschluss des Vorstandes vorliegen.

(3) Darüber hinaus wird beschlossen, dass die Kontovollmacht nur für von Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Kassenwart zu je 2 Personen erteilt wird.

(4) Über alle Einnahme und Ausgaben ist Buch zu führen. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Diese prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 15 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen oder das dörfliche Gemeinwohl erworben haben, kann eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden oder die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden


§ 16 Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat, wobei es nicht für Pflichtaufgaben der Gemeinde eingesetzt werden darf.


§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung vom 28.07.2011 wurde am 18.10.2013, am 31.05.2019 und am 25.09.2021 von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss geändert und tritt ab sofort in Kraft.


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